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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige – Angebote und Aufträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Etwaige abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen wurden.

 

2. Angebot und technische Unterlagen

Angebote sind generell unverbindlich, Sie erlangen ihre Verbindlichkeit erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten. Die im Angebot enthaltenen Abbildungen. Zeichnungen und Maßgaben sind als ungefähre Angaben zu verstehen.

 

3. Auftragswert

Der Mindestauftragswert beträgt 150 € netto für Waren und Dienstleistungen. Bei Unterschreitung des Mindestauftragswertes wird ein Logistikzuschlag von € 8,- je Bestellung pauschal erhoben. Bei gängigen Wendeschneidplatten werden grundsätzlich nur Verpackungseinheiten zu je 10 Stück abgegeben (Ausnahmen hiervon können gelten für: Gewindeplatten, CBN/PKD-Platten, Wendeschneidplatten größerer Abmessungen mit Inkreis > 19 mm).

 

4. Lieferung

Der Lieferant ist bemüht, die vereinbarten Termine, wenn immer möglich, einzuhalten. Wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten eintreten, insbesondere, aber nicht abschließend, durch Streik, Lockout, Pandemie, Unterbrechung von Lieferketten, Umweltkatastrophen, Unruhen oder kriegerischer Auseinandersetzung, oder ähnlicher höherer Gewalt, Verzögerungen in der Herstellung oder beim Transport auftreten, so ist jegliche Haftung bzw. jeglicher Schadenersatzanspruch aufgehoben. Verspätete Lieferung befreit nicht von der Abnahmepflicht. Angebote aus Vorratsbeständen verstehen sich vorbehaltlich Zwischenverkauf. Bei Sonderfertigungen sind aus fertigungstechnischen Gründen Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % zulässig. Berechnet wird die gelieferte Menge.

 

5. Preise

Die angebotenen Preise gelten je Stück und verzollt ab Lager Deutschland, zzgl. besonderer Verpackung, Versandkosten und gesetzlicher MwSt., sowie Zoll außer EU.

Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist der Lieferant im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

Erhöht der Hersteller seine Preise, bevor der Lieferant geliefert hat, ist der Lieferant berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen, wenn und soweit der Lieferant seine Preise allgemein erhöht.

 

6. Zahlung

Falls nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Im Verzugsfalle ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kosten für kurzfristige Bankkredite zu berechnen. Die Fälligkeit der Zahlung bleibt davon unberücksichtigt.

Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen des Lieferanten angegeben ist, sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass der Lieferant am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunde nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis resultieren (z.B. Mängelansprüche oder Ansprüche wegen Fertigstellungskosten). Ein vereinbartes Skonto bezieht sich auf den Rechnungswert. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug berechnet der Lieferant Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Außerdem hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Das Gleiche gilt, wenn das von dem Lieferanten oder seinem Warenkreditversicherer gesetzte Warenkreditlimit reduziert oder gestrichen wird oder wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug gerät oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen. Der Lieferant ist dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.

 

7. Versand und Gefahrenübergang

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt der Lieferant nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Ablieferung ab Logistikzentrum oder Werk auf den Kunden über, bei Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer in den Zeitpunkten dieser Übergabe. Mangels rechtzeitiger Anweisung seitens des Kunden wird der Spediteur oder Frachtführer vom Lieferanten bestimmt. Versicherungen gegen Beschädigung oder Verlust werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.

Wird ohne das Verschulden des Lieferanten der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist der Lieferant berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

8. Beanstandungen und Gewährleistung

Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen und etwaige Mängel innerhalb von spätestens 14 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.

Gibt der Kunde dem Lieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit, diesen von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, übernimmt der Lieferant nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Rückgriffsrechte des Kunden nach § 478 BGB bleiben unberührt.

Sämtliche weitergehenden Ansprüche einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatz für Mängel oder Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

 

9. Rücksendungen

Die Rücksendung der Ware ist dem Kunden nur innerhalb von 30 Kalendertagen und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Lieferanten gestattet. Ohne eine solche schriftliche Genehmigung ist der Lieferant berechtigt, unfrei zugesandte und nicht genehmigte Rücksendungen nicht anzunehmen. Die Ware ist in einwandfreiem Zustand und in der unbeschädigten und uneingeschränkt funktionsfähigen Originalverpackung zu retournieren. Ist die Rücksendung nicht durch Verschulden des Lieferanten begründet, werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15 %, mindestens jedoch 15 €, erhoben.

Sonderanfertigungen werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.

Soweit eine Warengutschrift gewährt wird, ergibt sich die Höhe der Gutschrift aus dem Betrag der Originalrechnung / Warenwert.

 

10. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferanten (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung der Forderungen, die ihm aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Lieferanten als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Lieferanten zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Lieferanten das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Lieferanten bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferanten. Die Miteigentumsrechte des Lieferanten gelten als Vorbehaltsware.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Kunden zu betreten.

Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant kann außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Lieferanten.

 

11. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung und Verjährung

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haftet der Lieferant – auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka-Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge.

Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Lieferant Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Kunden gegen den Lieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen der Lieferant den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt hat, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu belangen. Auf das Rechtsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.